Änderungen

Grundlagen

4 Bytes entfernt, 21:20, 30. Jun. 2019
keine Bearbeitungszusammenfassung
Das Gewässerschutzgesetz (Art. 36a) schreibt die Ausscheidung der Gewässerräume vor. Die Gewässerschutzverordnung legt die Gewässerraumbreiten ([https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19983281/index.html#a41a Art. 41a] und [https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19983281/index.html#a41b 41b)] und die zulässige Nutzung ([https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19983281/index.html#a41c Art. 41c)] fest. Dünger und Pflanzenschutzmittel dürfen im Gewässerraum grundsätzlich nicht ausgetragen werden. Zudem dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse stehende Bauten und Anlagen im Gewässerraum erstellt werden. Unter bestimmten Bedingungen kann auf die Ausscheidung des Gewässerraumes verzichtet (GSchV Art. 41a Abs. 5) oder die Breite reduziert werden (GSchV Art. 41a Abs. 4).
Zur Festlegung des Gewässerraums hat der Bund eine [https://www.bpuk.ch/de/bpuk/dokumentation/merkblaetter/arbeitshilfe-gewaesserraum/ Arbeitshilfe] herausgegeben (Juni 2019).
<!-- alter Text zum Gewässerraum: Um diesen Umständen Rechnung zu tragen und die Ausnahmefälle zu regeln, haben das Bundesamt für Umwelt BAFU und das Bundesamt für Raumentwicklung ARE die Merkblätter Gewässerraum im Siedlungsgebiet sowie [[Renaturierung_und_Revitalisierung#Sicherung_des_Gew.C3.A4sserraumes|Gewässerraum und Landwirtschaft]] herausgegeben . Aufgrund der neuen Bestimmungen in der Gewässerschutzverordnung (gültig seit 1.5.2017) betreffend dem Gewässerraum um auf spezifische örtliche Gegebenheiten besser einzugehen und der Präzisierung mit dem Umgang mit Fruchtfolgeflächen, ist das Merkblatt Gewässerraum und Landwirtschaft nicht mehr auf dem aktuellsten Stand, enthält aber trotzdem wichtige Ausführungen betreffend die Bewirtschaftung und dem Umgang mit landwirtschaftlichen Anlagen.
1.641
Bearbeitungen