1.641
Bearbeitungen
Änderungen
Libellen
,keine Bearbeitungszusammenfassung
<br />
Die Gewässerschutzverordnung (Art. 41b) verlangt, dass angrenzend an Stillgewässer von mehr als einer halben Hektare Wasserfläche ein Gewässerraum von mindestens 15 m ab Uferlinie ausgeschieden werden muss.
{{Fotos-links-600px
| bilddatei = Schema Pufferzone Gewaesserufer hw.png